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Insolvenzgericht

 Normen 

§§ 2, 3 InsO

 Information 

Im Insolvenzverfahren zuständiges Gericht.

Sachlich zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Jedoch sind die Landesregierungen ermächtigt, andere Amtsgerichte als Insolvenzgerichte zu bestimmen.

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt an einem anderen Ort. In diesem Fall ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.

Die Aufgaben des Insolvenzgerichts werden gemäß § 3 Nr. 2 e RPflG teilweise durch den Rechtspfleger wahrgenommen.

Allgemein obliegen dem Insolvenzgericht u.a. folgende Aufgaben:

 Siehe auch 

Absonderung

Aussonderung

Insolvenz

Insolvenzverwalter

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss

Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung

Konzerninsolvenz

Massegläubiger

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

Restschuldbefreiung

Schuldenbereinigungsplan

Schuldenbereinigungsplanverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren

Kirchhof/Lwowski/Stürner: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung; 3 Bände, 1. Auflage 2001

NN: Verzeichnis der ab 01.01.1999 zuständigen Insolvenzgerichte; ZInsO (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht) 1998, 270

Leithaus: Zu den Aufsichtsbefugnissen des Insolvenzgerichts nach § 58 I InsO; NZI (Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht und Sanierung) 2001, 124

Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht; 8. Auflage 2018