Insolvenzgericht
Im Insolvenzverfahren zuständiges Gericht.
Sachlich zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Jedoch sind die Landesregierungen ermächtigt, andere Amtsgerichte als Insolvenzgerichte zu bestimmen.
Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt an einem anderen Ort. In diesem Fall ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.
Die Aufgaben des Insolvenzgerichts werden gemäß § 3 Nr. 2 e RPflG teilweise durch den Rechtspfleger wahrgenommen.
Allgemein obliegen dem Insolvenzgericht u.a. folgende Aufgaben:
Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens.
Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters.
Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters .
Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens.
Einberufung des Gläubigerversammlung.
Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss
Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung
Pool-Vereinbarung von Gläubigern
Schuldenbereinigungsplanverfahren
Kirchhof/Lwowski/Stürner: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung; 3 Bände, 1. Auflage 2001
NN: Verzeichnis der ab 01.01.1999 zuständigen Insolvenzgerichte; ZInsO (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht) 1998, 270
Leithaus: Zu den Aufsichtsbefugnissen des Insolvenzgerichts nach § 58 I InsO; NZI (Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht und Sanierung) 2001, 124
Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht; 8. Auflage 2018