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Insolvenz - International

 Normen 

Art. 102 EGInsO

VO 2015/848

 Information 

1. Einführung

Die internationale Insolvenz ist ein Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug.

Welche Rechtsvorschriften auf das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zur Anwendung gelangen, richtet sich nach den Regelungen der VO 2015/848 in der zuletzt durch die VO 2017/353 geänderten Fassung (nachfolgend Europäische Insolvenzverordnung oder EuInsVO).

Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor.

Der Inhalt der VO 2015/848 ist in die §§ 1-7 des Art. 102c §§ 1 ff. Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) eingefügt.

2. Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

2.1 Örtliche Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 1 des Art. 102c EGInsO nach der VO 2015/848. Kommt danach einem deutschen Gericht die internationale Zuständigkeit zu, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

Daneben ist unabhängig von dieser ausschließlichen Zuständigkeit bei der Internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen nach der VO 2015/848 jedes inländische Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen des Schuldners belegen ist.

2.2 Subsidiarität

Gemäß § 2 des Art. 102c EGInsO ist ein im Inland gestellter Insolvenzantrag unzulässig, solange bei einem Gericht eines EU-Mitgliedsstaats ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Möglich ist jedoch die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Ein Insolvenzgericht, dem die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens verwehrt ist oder das ein solches nicht hätte eröffnen dürfen, ist daher gehalten, durch Auslegung des Eröffnungsantrags zu ermitteln, ob dieser ausschließlich auf die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens oder auch auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gerichtet ist. Wenn der Antrag auch auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gerichtet ist und eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht, kann ein Insolvenzverfahren als Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet oder fortgeführt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung oder Fortführung als Sekundärinsolvenzverfahren nicht vor, ist der Insolvenzantrag unzulässig, ein bereits eröffnetes Verfahren ist einzustellen. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 3 des Art. 102c EGInsO.

2.3 Befugnisse des Insolvenzverwalters

Die jeweiligen Befugnisse des Insolvenzverwalters richten sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung.

Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels (Titels) auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist (BGH 03.02.2011 - V ZB 54/10).

3. Insolvenzordnung

Gemäß § 335 InsO unterliegt das Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Dies gilt nunmehr auch für die Anfechtung einer Rechtshandlung, es sei denn der Anfechtungsgegner weist nach, dass das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

Eine Ausnahme besteht nach § 336 InsO: Ein Vertrag über ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder über ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Gegenstand belegen ist.

Die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Arbeitsverhältnisse unterliegt gemäß § 337 InsO dem Recht des Staates, der nach Art. 102 EGInsO für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist.

Jeder Gläubiger kann seine Forderung in dem Hauptinsolvenzverfahren und dem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Der Gläubiger kann dabei die Anmeldung ablehnen oder zurücknehmen.

Erlangt ein Gläubiger etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen des Schuldners, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, darf er gemäß § 342 InsO das Erlangte zwar behalten, hat es aber zunächst dem Insolvenzverwalter herauszugeben und wird erst endgültig berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.

Ein ausländischer Insolvenzverwalter weist gemäß § 347 InsO seine Bestellung durch die beglaubigte Abschrift seiner Bestellung oder einer anderen, von einer zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung nach. Das deutsche Insolvenzgericht kann dabei verlangen, dass der Nachweis von einer dazu befugten Person übersetzt ist.

Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters hat gemäß § 346 InsO das deutsche Insolvenzgericht das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen.

Das Partikularverfahren ist in den §§ 354 - 358 InsO geregelt. Danach kann bei einer ausländischen Zuständigkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners eröffnet werden, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen hat.

Zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Niederlassung oder das Vermögen des Schuldners belegen ist. Der Insolvenzverwalter hat den ausländischen Insolvenzverwalter alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben könnten. Eine Restschuldbefreiung ist ausgeschlossen.

 Siehe auch 

Insolvenz

Konzerninsolvenz

Dammann/Lehmkuhl: Unwirksamkeit insolvenzbedingter Lösungsklauseln; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3069

Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht; 8. Auflage 2018