Inobhutnahme

 Normen 

§ 42 SGB VIII

§ 1666 BGB

 Information 

Vorübergehende Unterbringung eines Minderjährigen durch das Jugendamt.

Die Inobhutnahme ist als vorübergehende Maßnahme zur Sicherstellung des Kindeswohls gedacht. Ziel ist es, während der Inobhutnahme eine für das Kind/den Jugendlichen bedarfsgerechte Hilfe zu finden.

Gemäß § 42 SGB VIII ist das Jugendamt bei Vorliegen folgender Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen:

Das Jugendamt ist bei der Inobhutnahme verpflichtet, unverzüglich den Personensorgeberechtigte zu benachrichtigen. Widerspricht der Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt bei Gefährdung des Kindeswohls eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.

Bis zur Entscheidung des Familiengerichts muss das Jugendamt eine eigene Entscheidung über die Beendigung bzw. Aufrechterhaltung der Inobhutnahme treffen. Diese Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Das Familiengericht entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit dieser Inobhutnahme sondern trifft eine eigene Entscheidung (OVG Niedersachsen 18.09.2009 - 4 LA 706/07).

Während der Inobhutnahme obliegen die Entscheidungen über die Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung und Erziehung gemäß § 42 Abs. 1 S. 4 SGB VIII dem Jugendamt. Sozialpädagisch ist die Inobhutnahme eine Form der Krisenintervention.

 Siehe auch 

Czerner: Probleme der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII; Zentralblatt für Jugendrecht - ZfJ 2000, 372

Schellhorn/Fischer/Mann: SGB VIII/KJHG; Kommentar; 4. Auflage 2012