Rechtswörterbuch

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Innung

 Normen 

§§ 52 - 85 HwO

 Information 

Freiwilliger Zusammenschluss der selbstständigen Handwerker eines Handwerks zur Förderung der gemeinschaftlichen gewerblichen Interessen.

Beispiel:

Bäckerinnung

Innungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Aufgaben der Innungen sind gemäß § 54 HwO u.a.:

  • Qualitätssicherung der Ausbildung

  • Qualitätssicherung der Arbeit der Meister und Gesellen

  • Abnahme der Gesellenprüfungen

  • Unterstützung sonstiger handwerklicher Organisationen und Einrichtungen

Innungen sind wie folgt organisiert:

  • Die Handwerksinnungen eines Stadt- oder Landkreises bilden gemäß § 86 HwO die Kreishandwerkerschaft.

  • Daneben besteht folgender Aufbau:

    • Bundesverband

    • Landesverband

    • Innung

Einige Innungen sind Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung (Innungskrankenkasse).

Innungen können ihre Mitglieder in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht und in Beschlussverfahren auch vor dem Landesarbeitsgericht vertreten. Weitere Ausführungen sind in den Stichworten "Parteiprozess" und "Anwaltsprozess" dargestellt.

 Siehe auch 

Handwerkskammer

Handwerksordnung

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Meisterprüfung