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Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). *

Vom 22. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 6)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSA S. 541)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Abschnitt 1  
Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" 
  
Aufgaben des Ingenieurs1
Berufsbezeichnung "Ingenieur"2
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit3
Ausgleichsmaßnahmen4
Antragsverfahren5
Sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise6
Europäischer Berufsausweis6a
Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze6b
(weggefallen)7
  
Abschnitt 2 
Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Beratender Ingenieur" 
  
Aufgaben der Beratenden Ingenieure8
Bezeichnung "Beratender Ingenieur"9
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure10
Versagung der Eintragung11
Löschung der Eintragung12
Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren13
Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften14
  
Abschnitt 3 
Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt 
  
Errichtung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt15
Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt16
Vorwarnmechanismus16a
Verhältnismäßigkeitsprüfung16b
Versorgungswerk17
Kammermitgliedschaft18
Satzung19
Finanzwesen20
Aufsichtsbehörde21
Durchführung der Aufsicht22
Auskünfte23
Verschwiegenheitspflicht24
Umgang mit Daten25
Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt26
Vertreterversammlung27
Aufgaben der Vertreterversammlung28
Vorstand29
Eintragungsausschuss30
Schlichtungsausschuss31
Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"32
  
Abschnitt 4 
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit 
  
Berufspflichten33
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung33a
Ahndung von Berufsvergehen34
Rügerecht des Vorstandes35
Ahndung von Berufsvergehen im berufsgerichtlichen Verfahren36
Berufsgerichte37
Besetzung38
Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte39
Dienstaufsicht40
Ausschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens41
Aussetzung bei strafgerichtlichen Verfahren42
Verjährung43
Heranziehung der Mitglieder der Berufsgerichte44
Vorzeitige Beendigung des Richteramtes45
Eidesleistung46
Berufsgerichtliches Verfahren47
Tilgung von Eintragungen48
Beteiligte am Verfahren49
Durchführung von Ermittlungen50
Antragsberechtigung51
Eröffnung des Verfahrens52
Entscheidung ohne Hauptverhandlung53
Hauptverhandlung54
Berufung55
Berufungsentscheidung56
Wiederaufnahme57
Verfahrenskosten58
Beweissicherungsverfahren59
  
Abschnitt 5 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Einzelne Ordnungswidrigkeiten60
  
Abschnitt 6 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Sprachliche Gleichstellung61
Einschränkung von Grundrechten62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten63
  
Anlage 
  
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur TransparenzAnlage
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.