Rechtswörterbuch

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Immobilienleasing

 Normen 

§§ 535 ff. BGB

§ 68 BewG

§ 39 AO

 Information 

Leasing von standortgebundenen Leasingobjekten.

Als Immobilienleasing wird das Leasing von unbebauten und bebauten Grundstücken bezeichnet.

Das Immobilienleasing stellt eine besondere Form des Finanzierungsleasings dar, um den Erwerb von Grundstücken oder die Errichtung baulicher Anlagen zu finanzieren. Auch für einen Immobilienleasingvertrag ist daher kennzeichnend, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch für eine fest vereinbarte - und beim Immobilienleasing regelmäßig lange - Vertragslaufzeit überlässt, wobei die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft. Der Leasingnehmer deckt mit den während der Vertragslaufzeit entrichteten Leasingraten die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers, beim Immobilienleasing möglicherweise noch durch ein zusätzlich zu gewährendes Mieterdarlehen, vollständig ab (BGH 26.11.2014 - XII ZR 120/13).

In einem Immobilienleasingvertrag wird der Leasingnehmer durch eine in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Regelung, mit der ihm die Instandhaltungspflicht für das von ihm genutzte Gebäude übertragen wird, nicht unangemessen benachteiligt (BGH s.o.).

Steuerrechtlich sind gemäß § 68 BewG beim Immobilienleasing Gebäude und Betriebsvorrichtungen voneinander abzugrenzen. Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Unabhängig ist die zivilrechtliche Einordnung des Wirtschaftsgutes als wesentlicher Gebäudebestandteil. Betriebsvorrichtungen werden dem Mobilienleasing zugeordnet.

 Siehe auch 

Finanzierungs-Leasing

Immobilienwertermittlung

Kfz-Leasing

Leasing

Operate-Leasing

Sale-and-lease-back-Vertrag