Rechtswörterbuch

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Immissionen - Rechtsschutz

 Normen 

§ 906 BGB

§ 1004 BGB

 Information 

1. Allgemein

Zum Schutz vor Immissionen bestehen für Grundstückseigentümer, -mieter, -pächter öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Abwehrmöglichkeiten. In manchen Fällen sind die Voraussetzungen für beide Abwehrmöglichkeiten gegeben. Der Grundstückseigentümer kann in diesen Fällen wahlweise die eine oder andere Möglichkeit ergreifen oder auch zugleich öffentlich-rechtlich und privatrechtlich vorgehen.

2. Privatrechtlicher Schutz vor Immissionen

Gemäß § 1004 BGB kann der Eigentümer Beseitigung bzw. Unterlassung der sein Eigentum beeinträchtigenden Immissionen verlangen.

Vorbeugend kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, wenn sicher ist, dass durch deren Bestand oder Benutzung sein Grundstück durch Immissionen beeinträchtigt wird (vgl. § 907 BGB)

Der Grundstücksbesitzer (Mieter oder Pächter) kann gemäß § 862 BGB verlangen, dass die seinen Besitz störenden Immissionen beseitigt bzw. unterlassen werden.

Diese Ansprüche scheiden jedoch unter den Voraussetzungen des § 906 BGB aus. Danach sind die (zukünftigen) Immissionen zu dulden, wenn hierdurch die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder wenn zwar eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, diese aber ortsüblich ist, z.B. bei Fabrikrauch an Industriestandorten, und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (z.B. Abgasentgiftungsanlage); im letzteren Fall kann der Grundstückseigentümer angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (vgl.§ 906 BGB; Aufopferung). Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die nach dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz ermittelten Grenzwerte nicht überschritten werden (vgl. § 906 Abs. 1 BGB). Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist nicht der Einzelbetrieb und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob die jeweilig geforderte Maßnahme für den Typ des störenden Betriebs branchenüblich ist.

§ 906 BGB gilt als Sonderbestimmung zur Rechtswidrigkeit, gemäß § 823 BGB kann daher mangels objektiver Rechtswidrigkeit kein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Eigentümer die Immissionen zu dulden hat. Zwar gibt es bei der Gefährdungshaftung nach dem Umwelthaftungsrecht keine Rechtswidrigkeitsebene, dennoch wird auch für den Anspruch nach § 1 UmweltHG von einer Beachtlichkeit der Duldungspflicht ausgegangen. (Zu den weiteren Inhalten siehe den Beitrag "Duldungspflicht - nachbarrechtliche".)

Auch eine im förmlichen Verfahren erteilte bestandskräftige Genehmigung schließt die zivilrechtlichen Abwehransprüche grundsätzlich aus: Ist dem Betreiber einer Anlage die Genehmigung erteilt worden und ist diese unanfechtbar geworden, so kann zur Abwehr von Immissionen gemäß § 14 BImSchG (entsprechend § 7 Abs. 6 AtG, § 11 LuftVG) auch auf privatrechtlichem Wege nicht mehr die Einstellung des Betriebes etwa nach § 1004 BGB oder nach § 862 BGB verlangt werden, es sei denn, die Abwehransprüche beruhen auf besonderen Titeln, etwa auf Vertrag oder auf dinglichen Ansprüchen am Betriebsgrundstück. Ein vor der Genehmigung bestehender privatrechtlicher Abwehranspruch wandelt sich in einen Schutzvorkehrungsanspruch um. Soweit Schutzvorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.

Uneingeschränkt besteht der zivilrechtliche Schutz aber gegenüber Immissionen, die dadurch verursacht werden, dass die Anlage nicht im Rahmen der (Änderungs-) Genehmigung betrieben wird. Auch gilt diese privatrechtsgestaltende Wirkung nicht bei genehmigungsfreien Anlagen und gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG auch nicht für die im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigungen.

Da die durch Immissionen verursachte Störung oft auch eine Wertminderung der Miet- oder Pachtsache darstellt, sind die Mieter von Wohnraum berechtigt, den Mietzins herabzusetzen (Mietminderung).

Zur gerichtlichen Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche kann zum einen eine Klage vor dem Zivilgericht, die sich nach den Vorschriften der ZPO richtet, erhoben werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Dieser kommt insbesondere zur effektiven Durchsetzung des Abwehranspruchs aus §§ 906, 1004 BGB in Betracht.

Beispiel:

Auf einem benachbarten Grundstück soll in Kürze eine Lasershow veranstaltet werden. Besteht Grund zu der Annahme, dass mangels ausreichender Schutzvorkehrungen Laserstrahlen auch auf umliegende Wohnhäuser fallen können, können die betroffenen Grundstückeigentümer und -besitzer nach § 935 ZPO den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme der erforderlichen Schutzvorkehrungen beantragen. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO).

3. Öffentlich-rechtlicher Schutz vor emittierenden Anlagen

Öffentlich-rechtlicher Schutz vor Immissionen kann zum einen dadurch erlangt werden, dass die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder - im Falle einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsfreien Anlage - Baugenehmigung durch die Erhebung eines Widerspruch (Widerspruch - Verwaltungsverfahren) und im Anschluss daran durch Erhebung einer Anfechtungsklage angefochten wird. Werden nur zusätzliche oder weiter gehende Nebenbestimmungen angestrebt, so kann dies ebenfalls mit diesen Rechtsbehelfen erreicht werden. Wird sich gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewehrt ist vorläufiger Rechtsschutz zunächst durch die Erhebung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung gewährt. Missachtet der Anlagenbetreiber diese aufschiebende Wirkung, kann gemäß § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht eine geeignete Anordnung beantragt werden. Ebenfalls muss für die Erreichung einstweiligen Rechtsschutzes dann ein Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt werden, wenn die Genehmigung seitens der Genehmigungsbehörde für sofort vollziebar erklärt worden ist. Zu beachten ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung (Fall des § 22 BImSchG) gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, einstweiliger Rechtsschutz daher in jedem Fall zusätzlich beantragt werden muss.

Ferner kann der Erlass bzw. die Erweiterung von nachträglichen Anordnungen (§§ 17, 24 BImSchG) verlangt werden. Lehnt die Behörde dies ab, besteht die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und - wenn keine Abhilfe erfolgt - Verpflichtungsklage zu erheben. Der vorläufige Rechtsschutz erfolgt hier über eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. In dem Fall, dass ein Anlagenbetreiber eine nachträgliche Anordnung nicht einhält, kommt ein Anspruch auf Durchsetzung der Anordnung in Betracht.

Die genannten Rechtsschutzmöglichkeiten stehen jedoch grundsätzlich nur dem Nachbarn einer immissionsrechtlichen Anlage zur Verfügung und sind ferner nur unter der Voraussetzung Erfolg versprechend, dass Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch im Interesse des Nachbarn ergangen sind. Gegen Immissionen kann sich daher öffentlich-rechtlich nur mit Erfolg gewehrt werden, wenn sog. drittschützende Normen verletzt sind. Weitere Ausführungen hierzu sind in dem Beitrag "Bauordnungsrecht und Nachbarschutz" dargestellt.

Die Nachbarschaft erstreckt sich räumlich auf den Einwirkungsbereich der Anlage. Aber anders als z.B. im Baunachbarrecht bezieht sich im Immissionsschutzrecht, der personelle Schutzbereich auf alle, die Immissionen für eine gewisse Dauer ausgesetzt sind, also auch auf Mieter, Pächter und Arbeitnehmer. Diese sind im immissionschutzrechtlichen Sinne daher auch alle Nachbarn des emittierenden Grundstücks und können daher insoweit die genannten Möglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Schutzes vor Immissionen wahrnehmen.

Als drittschützend gelten im Immissionschutzrecht wie im gesamten Umweltschutzrecht Schutz- und Abwehrpflichten, während Vorsorgenormen in der Regel keinen Drittschutz zukommen soll. Demnach sind z.B. die Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG drittschützend, sodass bei Verletzung dieser Pflichten z.B. eine gleichwohl erteilte Genehmigung angefochten bzw. deren Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG verlangt werden kann. Des Weiteren kann vom Dritten auch der Erlass nachträglicher Anordnungen (§§ 17, 24 BImSchG) oder die Untersagung des Betriebs der Anlage (§ 25 Abs. 2 BImSchG) sowie die Stilllegung oder die Beseitigung der Anlage (§ 20 Abs. 2 BImSchG) verlangt werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass genannte Maßnahmen gerade aus Gründen des Drittschutzes erforderlich werden. Keinen Drittschutz entfalten z.B. die Vorsorgenormen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BImSchG und der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG.

Beachten muss der Dritte die in § 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG normierte Präklusionswirkung (gilt nicht im vereinfachten Verfahren, vgl. § 19 Abs. 2 BImSchG): Das fehlende bzw. verspätete Vorbringen von Einwendungen hat zur Folge, dass diese Einwendungen auch nicht mehr in sich anschließenden gegen die Errichtung bzw. den Betrieb gerichteten Rechtsbehelfen mit Erfolg erhoben werden können. Anders ist es, wenn "neue Tatsachen" auftreten oder wenn die ausgelegten Unterlagen unvollständig oder für den Dritten unverständlich waren (vgl. Bay VGH, NVwZ 1989, 483). Hinsichtlich der Möglichkeit, nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu verlangen, bleibt es generell ohne Bedeutung, ob der Dritte im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hat.

Zu beachten ist auch die Präklusionswirkung (in sog. gestuften Genehmigungsverfahren) von Teilgenehmigung und Vorbescheid, die - wenn diese unanfechtbar geworden sind - im Umfang der jeweiligen Bindungswirkung eintritt.

Gehen die Immissionen von einer öffentlichen Einrichtung aus so muss sich mit der allgemeinen Leistungsklage gegen die hoheitlich betriebene Anlage gewehrt werden. Begründet ist die Klage grundsätzlich dann, wenn sich der Betroffene im gedachten Fall einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder die des § 22 BImSchG mit einer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung erfolgreich zur Wehr setzen könnte.

 Siehe auch 

Geräuschimmissionen

Geruchsimmissionen

Immissionen

Immissionen - Anlagenüberwachung

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Immissionsschutzbeauftragte

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Luftverunreinigungen

Nachbarrecht - öffentliches

Nachbarrecht - privates

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Störer - zivilrechtlicher

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung

Ule/Laubinger/Repkewitz: Bundes-Immissionsschutzgesetz; Kommentar; Loseblattwerk