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Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
ERSTER TEIL 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung1
Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung2
Organisation der Lehrkräftebildung3
Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung4
Überprüfung der institutionellen Leistungen5
Datenschutz5a
Kooperationen6
Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten7
  
ZWEITER TEIL 
Studium, Praktika 
  
Ziel des Studiums8
Modulare Studienstruktur9
Studium für das Lehramt an Grundschulen10
Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen11
Studium für das Lehramt an Gymnasien12
Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen13
Studium für das Lehramt für Förderpädagogik14
Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums15
Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums16
  
DRITTER TEIL 
Erste Staatsprüfung 
  
Zweck der Prüfung17
Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung18
Teile der Prüfung19
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen20
Wissenschaftliche Hausarbeit21
Diagnostische Hausarbeit21a
Klausuren22
Mündliche Prüfung23
Noten und Punkte24
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis25
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße26
Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung27
Nachholprüfung28
Gesamtnote29
Wiederholungsprüfung30
(aufgehoben)31
Zeugnis32
Erweiterungsprüfung33
Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung34
  
VIERTER TEIL 
Pädagogischer Vorbereitungsdienst 
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes35
Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst36
Zulassungsbeschränkungen37
Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes38
Studienseminare und Ausbildungsschulen39
Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes40
  
Zweiter Abschnitt 
Bewertungen 
  
Leistungsbewertung41
Bewertung des Ausbildungsstandes42
  
FÜNFTER TEIL 
Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern 
  
Zweck der Prüfung43
Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss44
Zulassung, Prüfungsverfahren45
(aufgehoben)46
Unterrichtspraktische Prüfung47
Mündliche Prüfung48
(aufgehoben)49
Gesamtbewertung50
Wiederholungsprüfung51
Zeugnis52
Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst53
Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern54
  
SECHSTER TEIL 
Zusatzprüfungen 
  
Allgemeine Bestimmungen55
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen55a
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen56
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik57
Nähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung57a
  
SIEBTER TEIL 
Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis 
  
Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten58
Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt59
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen60
Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt61
Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht62
  
ACHTER TEIL 
Fortbildung und Personalentwicklung 
  
Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung63
Träger und Zuständigkeiten64
Akkreditierung65
Teilnahme- und Nachweispflicht66
Fortbildungsplan der Schule67
  
NEUNTER TEIL 
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form 
  
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen68
  
ZEHNTER TEIL 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsvorschrift69
(vollzogen)70
Inkrafttreten, Außerkrafttreten71
  
Anlagenteil 
  
Tabelle zur Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen nach einem PunktsystemAnlage 1
Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen FächernAnlage 2
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286) wird die Kultusministerin oder der Kultusminister ermächtigt, das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell bearbeitet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)