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Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)

Vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich1
Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte2
Enteignungszweck3
Enteignungsgegenstand4
Zulässigkeitsvoraussetzungen5
Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land6
Ersatz für entzogene Rechte7
Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung8
Vorarbeiten auf Grundstücken9
Sicherung anderer Grundstücke10
Enteignungsbehörde11
Wiedereinsetzung12
Von Amts wegen bestellter Vertreter13
  
Zweiter Abschnitt 
Planfeststellung 
  
Möglichkeit des Planfeststellungsverfahrens14
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens15
Wirkung der Planfeststellung16
  
Dritter Abschnitt 
Vorzeitige Besitzeinweisung 
  
Grundsätze der vorzeitigen Besitzeinweisung17
Besitzeinweisungsbeschluss18
Wirkung der Besitzeinweisung, Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung19
Ermittlung des Zustandes des Grundstücks20
Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses21
  
Vierter Abschnitt 
Enteigungsverfahren 
  
Enteignungsantrag22
Beteiligte23
Erforschung des Sachverhalts24
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung25
Einleitung des Enteigungsverfahrens26
Einigung27
Teileinigung28
Entscheidung der Enteignungsbehörde29
Enteigungsbeschluss30
Verwendungsfrist31
Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte32
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses33
Bekanntgabe der Unanfechtbarkeit34
Ausführung des Enteignungsbeschusses35
Hinterlegung36
Verteilungsverfahren37
  
Fünfter Abschnitt 
Entschädigung 
  
Entschädigungsgrundsätze38
Entschädigungsberechtigter und -verpflichtete39
Entschädigung für den Rechtsverlust40
Entschädigung für andere Vermögensteile41
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten42
Schuldübergang43
Entschädigung in Geld44
Entschädigung in Land45
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte46
  
Sechster Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Rückenteignung47
Entschädigung für die Rückenteignung48
Kosten49
Klage wegen der Art und Höhe der Entschädigung oder Ausgleichszahlung50
Parteien51
Klagefrist52
Klageschrift53
Vollstreckbarer Titel54
Anhängige Verfahren55
Verarbeitung personenbezogener Daten56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten57
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)