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Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) (1)

In der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252)

Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80) (2)

Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER TEIL 
Allgemeine Vorschriften 
  
Ziele und Grundsätze1
Pflichten der öffentlichen Hand2
Umgang mit Abfällen3
  
ZWEITER TEIL 
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche und private Entsorgungsträger 
  
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger4
Wild lagernde Abfälle5
Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen6
Beauftragung, Übertragung von Pflichten7
Betretungsrechte8
Gebühren9
Rechtsaufsicht10
  
DRITTER TEIL 
Entsorgung von gefährlichen Abfällen 
  
Zentraler Träger11
Andienungspflicht12
Abfälle zur Verwertung13
  
VIERTER TEIL 
Durchführung der Abfallentsorgung 
  
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen14
Anwendung von Verfahrensvorschriften15
Abfallwirtschaftsplanung16
Veränderungssperre17
Enteignung18
Überwachung19
Sachverständige20
Bauabnahme21
Eigenkontrolle22
Rückgriff bei Duldung von Vorarbeiten23
Datenverarbeitung24
  
FÜNFTER TEIL 
Zuständigkeiten 
  
Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit25
Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden25a
Örtliche Zuständigkeit26
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Hessisches Landeslabor27
Übertragung von Zuständigkeiten28
  
SECHSTER TEIL 
Bußgeldvorschriften, Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften, Schlussvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften29
Verordnung, Technische Regeln30
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften31
(1) Amtl. Anm.:
GVBl. II 89-22
(2) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80)