Heranwachsender
Person zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr.
Die Bestimmung des Alters für Heranwachsende ist in § 1 JGG gesetzlich definiert.
Das Strafverfahren für Heranwachsende kann sich noch nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) richten, wenn nach Ansicht des Richters
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand
oder
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Jugendgerichtliche SanktionsmöglichkeitenJugendgerichtsgesetz (JGG)Leistungen für Bildung und Teilhabe
BGH 23.05.2002 3 StR 58/02 (Zurückverweisung an die zuständige Jugendkammer auch nach Eröffnungsbeschluss)
Hanft: Ausbildungsrelevante Besonderheiten in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende; Jura 2008, 368
Noak: Nebenklage gegen Jugendliche und Heranwachsende - Zeitschrift für Rechtspolitik - ZRP 2009, 15
