Hehlerei

 Normen 

§ 259 StGB

 Information 

Straftatbestand.

Als Hehler wird bestraft, wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich verschafft, einem Dritten verschafft, absetzt oder abzusetzen hilft. Dabei setzt ein Verschaffen die Verfügungsgewalt über die Sache voraus, die nicht vorliegt, wenn die Sache nur aufbewahrt, entliehen oder vorübergehend genutzt wird. "Absetzen" ist die Veräußerung an Dritte.

 Siehe auch 

BGH 24.01.2006 - 1 StR 357/05 (Verhältnis zwischen Geldwäsche und Hehlerei)

Kudlich: Neue Probleme bei der Hehlerei; JA (Juristische Ausbildung) 2002, 672

Zöller/Frohn: Zehn Grundprobleme des Hehlereitatbestandes; Jura 1999, 378

Zitierungen dieses Dokuments