Haustürwiderrufsgeschäft - Freizeitveranstalt.

 Normen 

§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB

 Information 

Vom Haustürwiderrufsrecht geschützter Bereich.

Ein Verbraucher kann gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB Verträge mit einem Unternehmer, zu denen er anlässlich

  • einer von dem Unternehmer selbst oder

  • von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers

durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist, widerrufen bzw. ihm steht ein Rückgaberecht des Kaufgegenstandes zu.

Eine Veranstaltung wird als Freizeitveranstaltung i.S. des Haustürwiderrufsrechts angesehen, wenn das sich aus der Ankündigung oder der Durchführung ergebende Gesamtbild der Veranstaltung das Freizeiterlebnis in den Vordergrund stellt und der gewerbliche Teil der Veranstaltung in den Hintergrund rückt. Die Veranstaltung muss den Unternehmern die Möglichkeit bieten, von sich aus geschäftlichen Kontakt mit dem Kunden zu suchen, dem sich der Kunde schwerer als in einem normalen Geschäft entziehen kann.

Der BGH hat in der Entscheidung BGH 27.04.2005 - VIII ZR 125/04 den Begriff der Freizeitveranstaltung wie folgt definiert:

"Dabei kommt es für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung auf das Wortverständnis nicht entscheidend an. Der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der Freizeitveranstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im Ganzen bestimmt. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden.

Soweit es um Bestellungen anläßlich der Durchführung von Freizeitveranstaltungen geht, ist es Sinn und Zweck der Regelung eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegeben ist.

Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen."

Als Freizeitveranstaltungen anerkannt sind Kaffefahrten, Informationsveranstaltungen, Sportveranstaltungen etc.

Die Rechtslage bei sogenannten Verbrauchermessen war lange Zeit umstritten. Mit der Entscheidung BGH 28.10.2003 - X ZR 178/02 stellte der BGH folgende Abgrenzungskriterien auf:

Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung setzt voraus, dass Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann

Überwiegend wird von der Rechtsprechung bei Verbrauchermessen die Anerkennung als Freizeitveranstaltung versagt, so wurde die Grüne Woche in Berlin als Freizeitveranstaltung im Sinne des Haustürwiderrufsrechts abgelehnt (OLG Brandenburg 11.07.2001 - 7 U 186/00).

Eine Freizeitveranstaltung ist von einer Verkaufsveranstaltung abzugrenzen: Hierbei weist der Veranstalter von vornherein auf den ausschließlichen Verkaufscharakter hin. Dem Kunden steht kein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu.

 Siehe auch 

BGH 12.06.1991 - VIII ZR 178/90 (Von einem Dritten auch im Interesse eines Unternehmers durchgeführte Verkaufsveranstaltung)

Tonner/Micklitz: Vertriebsrecht; Haustür-, Fernabsatzgeschäfte und elektronischer Geschäftsverkehr; 1. Auflage 2002