Rechtswörterbuch

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Handwerkskammer

 Normen 

§§ 90 - 116 HwO

 Information 

Interessenvertretung des Handwerks in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts.

In Deutschland gibt es 53 Handwerkskammern. Aufgabe der Handwerkskammern ist die Interessenvertretung und Beratung der Handwerksbetriebe. Es besteht für die Handwerksbetriebe im Bezirk einer Handwerkskammer eine Zwangsmitgliedschaft. Bei Mischbetrieben, d.h. Betrieben, die nach der Art ihres Angebots auch Pflichtmitglied einer anderen Berufsorganisation sind (z.B. der Industrie- und Handelskammer), besteht eine anteilige Mitgliedschaft.

Die Interessenvertretung vollzieht sich dabei sowohl im Rahmen der Förderung der regionalen Wirtschaftsentwicklung als auch auf Bundes- und Landesebene.

Daneben obliegt den Handwerkskammern die Rechtsaufsicht über die Handwerksinnungen, die einen freiwilligen, regionalen Zusammmenschluss der jeweils zu einem Handwerk gehördenden Betriebe darstellen (z.B. Bäckerinnung), und die Kreishandwerkerschaften, in denen alle Innungen eines Stadt- oder Landkreises zusammengeschlossen sind.

Die Aufgaben der Handwerkskammer sind in § 91 HwO aufgeführt. Im Einzelnen bieten die Handwerkskammern u.a. folgende Dienstleistungen an:

  • Planung, Organisation und Durchführung der Gesellen- und Meisterprüfung

  • Führen der Handwerksrolle, der Meisterrolle und der Lehrlingsrolle

  • Beratung bei einer geplanten Betriebsgründung im Bereich des Handwerks durch individuelle Beratung und Durchführung von Informationslehrgängen für Existenzgründer

  • Durchführung einer Berufsberatung für angehende Auszubildende für den Bereich der Handwerksberufe

  • Prüfung der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbilder bei der Durchführung von Berufsausbildungen

  • Beratung und Beaufsichtigung der Handwerksbetriebe in Fragen des Handwerksrechts

  • Vermittlung von handwerklichen Gutachtern

  • Planung, Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung

  • Vermittlung von Auszubildenden bei Unterbrechung der Ausbildung, z.B. durch Insolvenz des Betriebes oder Unstimmigkeiten mit dem Ausbilder

  • Planung, Organisation und Durchführung von Meistervorbereitungskursen

  • Planung, Organisation und Durchführung von sonstigen Weiterbildungskursen für die Mitglieder bzw. deren Arbeitnehmer

  • Vorbereiten der Entscheidung über die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung

  • Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a GewO öffentlich zu bestellen und zu vereidigen

  • Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Abs. 1 S. 1 SGB V für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A (neu zum 01.07.2021)

  • Anerkennung von ausländischen Gesellen- bzw. Meisterprüfung

  • Führen eines Verzeichnisses über die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes

Organe der Handwerkskammer sind der Vorstand, die Vollversammlung und die Ausschüsse.

Die Handwerkskammern sind auf freiwilliger Basis Mitglieder im Zentralverband des deutschen Handwerks. Daneben sind alle Handwerkskammern auf Länderebene mit den regionalen Handwerkskammertagen und in den Landeshandwersvertretungen vertreten. Auf der Bundesebene haben sie sich zu dem Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossen.

Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde (Wirtschaftsministerium) beaufsichtigt. Entscheidungen der Handwerkskammer sind Verwaltungsakte und mit dem Widerspruch angreifbar.

 Siehe auch 

Handelsbrauch

Handwerksrolle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Meisterprüfung