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Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVgG
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)

Vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 318) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Sachlicher Anwendungsbereich1
Persönlicher Anwendungsbereich2
Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte2a
Tariftreueerklärung und Mindestlohn3
Sozialverträgliche Beschaffung3a
Umweltverträgliche Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen3b
Mittelstandsförderung und Eignungsnachweis durch Präqualifizierungssysteme4
Nachunternehmereinsatz5
Wertung unangemessen niedriger Angebote6
Wertungsausschluss7
(weggefallen)8
(weggefallen)9
Kontrollen10
Sanktionen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen11
Erlass von Verwaltungsvorschriften12
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57)

(2) Red. Anm.:

Nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 318) werden Vergabeverfahren, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt begonnen wurden, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie zu diesem Zeitpunkt anhängige Nachprüfungsverfahren, nach dem Recht zu Ende geführt, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.