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Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Abgeordnetengesetz

Vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2024 (HmbGVBl. S. 37)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft 
  
Mandat1
Entgelt2
Aufwandsentschädigung3
Inflationsausgleich für Mitarbeitende der Abgeordneten3a
Sitzungsgeld und Kinderbetreuungspauschale4
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung5
Unfallversicherung6
Unterstützungen7
Mandat und Beruf8
  
Zweiter Abschnitt 
Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen 
  
Übergangsgeld und Übergangshilfe9
Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen10
Altersentschädigung11
Gesundheitsschäden12
Abfindung13
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene14
Hinterbliebenenversorgung15
  
Dritter Abschnitt 
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen 
  
Anrechnung mehrerer Einkünfte aus öffentlichen Kassen16
Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche17
  
Vierter Abschnitt 
Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft 
  
Beamtinnen und Beamte mit einem mit dem Mandat nicht vereinbaren Amt, Wahlrecht18
Richterinnen und Richter19
Angestellte des öffentlichen Dienstes mit einer mit dem Mandat nicht vereinbaren Beschäftigung20
  
Fünfter Abschnitt 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit der Leistungen21
Beginn und Ende der Ansprüche22
Leistungsausschluss23
Zahlungsvorschriften24
Verzicht, Übertragbarkeit25
  
Sechster Abschnitt 
Unabhängigkeit der Mitglieder 
  
Verhaltensregeln26
  
Siebter Abschnitt 
Übergangsregelungen 
  
Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Richterinnen und Richter27
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes28
Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes29
Übergangsregelung zu der ab dem Beginn der 21. Wahlperiode geänderten Altersgrenze für den Bezug der Altersentschädigung29a
Übergangsregelung zu der ab Beginn der 22. Wahlperiode geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1 für den Bezug der Altersentschädigung29b
Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Neufassung des § 11 Absatz 2 Satz 329c
Übergangsregelung zu der ab dem 1. Juni 2022 geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1, den geänderten Erhöhungsfaktoren nach § 2 Absatz 2 sowie den geänderten Regelungen in § 10 Absatz 1 zur Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 zur Altersentschädigung29d
In-Kraft-Treten30