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Halmtaxe

 Normen 

§ 596a BGB

 Information 

Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch auf dem Felde stehenden, noch nicht geernteten Feldfrüchte zu ersetzen. Dies wird als Halmtaxe bezeichnet. Dabei ist der Wert unter Berücksichtigung des Ernterisikos zu schätzen.

Für den Wert der Früchte ist auf den Zeitpunkt der Herausgabe abzustellen. Sind die Früchte nicht ausgereift, ist ihr geschätzter Wert bei der Ernte zugrunde zu legen; von dem Erntewert sind die nach der Herausgabe noch nötig werdenden Gewinnungskosten abzuziehen. Hingegen kommt es auf den tatsächlich erzielten Ernteerlös nicht an. Denn das Marktrisiko, das der Verpächter mit dem Verkauf der Ernte eingeht, trägt dieser allein (OLG Brandenburg 02.09.2010 - U (Lw) 175/06).

Der Anspruch wird mit dem tatsächlichen Ende des Pachtverhältnisses fällig (OLG Celle 29.06.2010 - 3 W 54/10).

 Siehe auch 

Pacht - Agrarrecht

Landpachtverkehrsgesetz