Rechtswörterbuch

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Haftbeschwerde

 Normen 

§ 304 StPO

 Information 

Rechtsbehelf während der Untersuchungshaft.

Der Inhaftierte bzw. sein Rechtsanwalt können während der Untersuchungshaft gemäß § 304 StPOHaftbeschwerde einlegen oder einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Die Haftbeschwerde ist subsidiär zur Beantragung der Haftprüfung. Bei der Wahl des Rechtsbehelfs ist aus taktischen Gründen wie folgt zu unterscheiden:

  • Geht es um die Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel oder das Vorstellen der Persönlichkeit des Mandanten, so ist Haftprüfung zu beantragen.

  • Geht es nur um die Erörterung von Rechtsfragen oder dem erneuten Vortrag bekannter Tatsachen etc., so ist Haftbeschwerde einzulegen.

Mit der Haftbeschwerde kann jede Entscheidung innerhalb der Untersuchungshaft angegriffen werden. Es kann jedoch grundsätzlich immer nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung angegriffen werden. Eine gesonderte Frist zur Einlegung besteht nicht, sie ist schriftlich einzulegen.

Hinweis:

Das über die Haftbeschwerde entscheidende Gericht hat gemäß § 306 Abs. 2 StPO drei Tage Zeit, der Beschwerde abzuhelfen. Hält das Gericht die Beschwerde für unbegründet und will der Beschwerde nicht abhelfen, so ist sie mit Ablauf der drei Tage dem Beschwerdegericht vorzulegen. Bei Überschreitung der Frist gilt die Beschwerde nach der h.M. als begründet.

Die Haftbeschwerde geht an die Strafkammer des Landgerichts. Wird das Ziel der Aufhebung des Haftbefehls oder der Aussetzung der Untersuchungshaft nicht erreicht, so kann dessen Entscheidung mit der weiteren Beschwerde gemäß § 310 StPO angefochten werden.

Die Haftbeschwerde kann gegen denselben Haftbefehl nur einmal eingelegt werden.

 Siehe auch 

Ermittlungsverfahren

Haftprüfung

Untersuchungshaft

BGH 19.12.2003 - StB 21/03 (Haftbeschwerde kurz vor dem Abschluss der Beweisaufnahme)

Schleicher: Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl; ZAP (Zeitschrift für die Anwaltspraxis) 2001, 173