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Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.10.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)

Vom 23. März 1994 (GVBl. I S. 148)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Gemeindliche Schiedsämter 
  
Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke1
Besetzung des Schiedsamts2
Eignung für das Schiedsamt3
Wahl4
Bestätigung5
Vereidigung6
Ablehnung und Niederlegung des Amtes7
Amtsenthebung8
Aufsicht9
Amtsverschwiegenheit10
Stellvertretung11
Sachkosten und Haftung12
  
Zweiter Abschnitt 
Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
  
Sachliche Zuständigkeit13
Antragstellung14
Verfahrenssprache15
Ausschluss von der Amtsausübung16
Terminbestimmung, Ladung17
Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand19
Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung20
Beistände in der Schlichtungsverhandlung21
Verhandlungsgrundsätze22
Beweiserhebung23
Protokoll24
Genehmigung des Protokolls25
Protokollbuch26
Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls27
Vollstreckung28
Erfolglosigkeitsbescheinigung29
  
Dritter Abschnitt 
Schlichtungsverfahren in Strafsachen 
  
Sachliche Zuständigkeit30
Sühneversuch31
Befreiung vom Sühneversuch32
Beschränkung der Ablehnung33
Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei34
Ausbleiben der Gegenpartei35
Sühnebescheinigung36
  
Vierter Abschnitt 
Kosten 
  
Kosten37
Kostenschuld38
Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht39
Einforderung, Beitreibung, Verjährung40
Gebühren41
Auslagen42
Absehen von der Kostenerhebung43
Einwendungen gegen den Kostenansatz44
Verteilung der Einnahmen45
  
Fünfter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Aufhebung von Rechtsvorschriften46
Fortbestand der Bezirke47
Fortdauer der Amtsausübung48
Anhängige Verfahren49
Vollstreckung50
Verwaltungsvorschriften51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten52
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)