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Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HAbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben
(Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)

Vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425)

Inhaltsübersicht(2)§§
  
Erster Abschnitt 
Entrichtung von Hochschulabgaben 
  
Anwendungsbereich1
Stiftungen2
Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag3
Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren4
Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren5
Gebühren beim Fern- und Verbundstudium6
Entstehung und Fälligkeit der Hochschulabgaben7
(aufgehoben)8
Datenschutz9
(aufgehoben)10
(aufgehoben)11
  
Zweiter Abschnitt 
Nachlagerung 
  
Gewährte Studienbeitragsdarlehen12
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen13
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen14
Begrenzung der Darlehenslasten15
Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung16
  
Dritter Abschnitt 
Ausfall eines Darlehens 
  
Ausfallfonds17
Ausfallrisiken18
  
Vierter Abschnitt 
Sonstiges 
  
Rechtsverordnung19
Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften20
(aufgehoben)21
Inkrafttreten22
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.