Rechtswörterbuch

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Gutgläubiger lastenfreier Erwerb

 Normen 

§ 936 BGB

 Information 

Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Volleigentums, obwohl das Eigentum mit dem Recht eines Dritten belastet ist und der Veräußerer daher nicht berechtigt ist, lastenfreies Eigentum zu übertragen.

Voraussetzung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs sind:

  • Eigentumserwerb des Erwerbers nach den §§ 929 - 935 BGB

  • Der Erwerber muss, wie auch beim Erwerb vom Nichtberechtigten, dieselbe Besitzposition erlangen

  • Guter Glaube bezüglich der Lastenfreiheit des Erwerbsgegenstandes

  • Kein Abhandenkommen

Eine Ausnahme ist in § 936 Abs. 3 BGB geregelt: Wenn die Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgt und der Inhaber des belasteten Rechts die Sache unmittelbaren Besitz hat, so bleibt beschränkt dingliches Recht erhalten.

Ist er aber nur mittelbarer Besitzer, so bleibt sein Recht nur dann bestehen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz weiterhin vermittelt.

 Siehe auch 

Gutgläubiger Erwerb

Gutgläubiger Erwerb - Handelsrecht

Verfügungsverbot