Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Volleigentums, obwohl das Eigentum mit dem Recht eines Dritten belastet ist und der Veräußerer daher nicht berechtigt ist, lastenfreies Eigentum zu übertragen.
Voraussetzung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs sind:
Eigentumserwerb des Erwerbers nach den §§ 929 - 935 BGB
Der Erwerber muss, wie auch beim Erwerb vom Nichtberechtigten, dieselbe Besitzposition erlangen
Guter Glaube bezüglich der Lastenfreiheit des Erwerbsgegenstandes
Kein Abhandenkommen
Eine Ausnahme ist in § 936 Abs. 3 BGB geregelt: Wenn die Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgt und der Inhaber des belasteten Rechts die Sache unmittelbaren Besitz hat, so bleibt beschränkt dingliches Recht erhalten.
Ist er aber nur mittelbarer Besitzer, so bleibt sein Recht nur dann bestehen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz weiterhin vermittelt.