Rechtswörterbuch

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Günstigkeitsprinzip

 Normen 

§ 4 Abs. 3 TVG

§ 77 Abs. 3 BetrVG

 Information 

1. Allgemein

Das Günstigkeitsprinzip ist die Ausnahme von der zwingenden Bindungswirkung der Regelungen einer höherrangigen Rechtsquelle (Rangprinzip).

Grundsätzlich gilt auch im Arbeitsrecht, dass eine ranghöhere Rechtsquelle einer rangniedrigeren Rechtsquelle vorgeht. Zudem regelt § 1 TVG die zwingende Anwendbarkeit von Tarifnormen.

Dieser Grundsatz ist jedoch begrenzt durch das in § 4 Abs. 3 TVG geregelte Günstigkeitsprinzip, wonach eine Abweichung von den Normen des Tarifvertrags nur möglich ist, wenn es sich um eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung handelt. Damit werden übertarifliche Leistungen ermöglicht.

Das Günstigkeitsprinzip ist zwar nur für den Tarifvertrag gesetzlich geregelt. Aber es gilt auch für andere Anspruchsgrundlagen.

2. Günstigkeitsprinzip und arbeitsvertragliche Regelungen

Ist eine in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung etc. getroffene Regelung günstiger als die in einem Tarifvertrag getroffene Regelung, so hat die günstigere Regelung auch für den tarifgebundenen Arbeitnehmer Vorrang.

Die Ermittlung der günstigeren Norm erfolgt durch einen Vergleich der betreffenden Regelungen. Es ist eine objektive Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Verglichen werden müssen alle Klauseln, die einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.

Jedoch kann der Vorrang der arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich auch durch eine Klausel in dem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden (Öffnungsklausel). Aber:

"Der Vorbehalt einer ablösenden "Betriebsvereinbarungsoffenheit" kann vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber als Verwender der AGB einen solchen hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Annahme, ein verständiger Arbeitnehmer müsse auch ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt des Arbeitgebers von einer "Betriebsvereinbarungsoffenheit" ausgehen, dürfte dem nicht genügen. (...)

Von einer konkludent vereinbarten "Betriebsvereinbarungsoffenheit" individualvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen ist schon dann nicht auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen" (BAG 11.04.2018 - 4 AZR 119/17).

3. Günstigkeitsprinzip und Betriebsvereinbarung

Grundsätzlich gilt das Günstigkeitsprinzip auch für Regelungen in Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen. Damit der Betriebsrat jedoch nicht in Konkurrenz um die Gunst der Arbeitnehmer zu den Gewerkschaften tritt, regelt § 77 Abs. 3 BetrVG dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Ausnahme ist, wenn in einem Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthalten ist.

4. Günstigkeitsprinzip und betriebliche Übung

Soll durch eine Betriebsvereinbarung ein durch betriebliche Übung geschaffener Anspruch beseitigt werden, so ist zu differenzieren (BAG 05.08.2009 - 10 AZR 483/08):

  • Bei dem Anspruch auf eine Sozialleistung (z.B. kostenlose Parkplätze) ist dies möglich.

  • Nicht möglich ist dies bei Vergütungsansprüchen: Nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vertragstheorie werden durch eine betriebliche Übung vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Leistungen begründet. Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden.

 Siehe auch 

Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages

Arbeitsvertrag

Betriebliche Übung

Betriebsvereinbarung

Gesamtzusage

Mindestlohn

Öffnungsklausel - Tarifvertrag

Tarifvertrag

Körner: Zum Verständnis des tarifvertraglichen Günstigkeitsprinzips, Recht der Arbeit - RdA 2000, 140

Nebeling/Arntzen: Das Günstigkeitsprinzip - Der Tarifvertrag als "Gesamtwerk"; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2011, 1215

Schliemann: Tarifliches Günstigkeitsprinzip und Bindung der Rechtsprechung; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2003, 122