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Grundpfandrechte

 Normen 

§§ 1113 ff. BGB

 Information 

Teil der beschränkt dinglichen Rechte.

Grundpfandrechte sind:

Kennzeichnend für alle Grundpfandrechte ist:

  • Sie können nur in den im Gesetz vorgesehenen Formen verwendet werden.

  • Sie erfordern eine Grundbucheintragung.

  • Sie sind besitzlose Pfandrechte.

  • Sie wirken gegenüber jedermann.

  • Sie können nur für ein bestimmtes Grundstück eingetragen werden.

  • Das zeitlich früher eingetragene Recht geht dem zeitlich später eingetragenen Recht vor.

  • Sie unterliegen dem Abstraktionsprinzip.

Grundpfandrechte sind im Grundbuch in der dritten Abteilung eingetragen.

 Siehe auch 

Beschränkt dingliche Rechte

Grundbuch

Grundstück

Gutgläubiger Erwerb

Zwangsversteigerung

Zwangsverwaltung

Zwangsvollstreckung

Böttcher: Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 813

Kesseler: Grundpfandrechte und Reallasten als Aufteilungshindernisse; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2317

Wolffskeel v. Reichenberg: Die Erstreckung von Grundpfandrechten bei Erwerb des Alleineigentums; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 342