Großer Senat
Einrichtung eines jeden obersten Gerichtshofes zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Die Bildung des großen Senats erfolgt, indem das Präsidium des obersten Bundesgerichts aus jedem Senat jeweils einen Richter auswählt, der für ein Geschäftsjahr bestellt wird.
Eine Ausnahme bilden die Strafsenate des Bundesgerichtshof, bei denen jeder Senat jeweils mit zwei Richtern vertreten ist.
Voraussetzung des Tätigwerdens ist, dass der Große Senat entweder über eine Divergenz- oder eine Grundsatzvorlage zu entscheiden hat:
Divergenzvorlage:
Die Rechtsfrage ist dem Großen Senat vorzulegen, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will.
Die Vorlage ist zwingend.
Grundsatzvorlage:
Ein rechtsprechender Senat kann dem Großen Senat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Will beim Bundesgerichtshof ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen bzw. ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder dem Großen Senat für Zivilsachen abweichen, so entscheiden die Vereinigten Großen Senate.
BAG 28.07.2009 - 3 AZR 250/07 (Ablehnung einer Vorlage an den Großen Senat des BAG)
