Rechtswörterbuch

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Großer Senat

 Normen 

§§ 132, 138 GVG

§ 45 ArbGG

§ 11 VwGO

§ 11 FGO

§ 41 SGG

 Information 

Einrichtung eines jeden obersten Gerichtshofes zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Die Bildung des großen Senats erfolgt, indem das Präsidium des obersten Bundesgerichts aus jedem Senat jeweils einen Richter auswählt, der für ein Geschäftsjahr bestellt wird.

Eine Ausnahme bilden die Strafsenate des Bundesgerichtshof, bei denen jeder Senat jeweils mit zwei Richtern vertreten ist.

Voraussetzung des Tätigwerdens ist, dass der Große Senat entweder über eine Divergenz- oder eine Grundsatzvorlage zu entscheiden hat:

  • Divergenzvorlage:

    Die Rechtsfrage ist dem Großen Senat vorzulegen, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will.

    Die Vorlage ist grundsätzlich zwingend, aber:

    Ein Senat des BFH kann ungeachtet früherer abweichender Entscheidung eines anderen Senats zu einer bestimmten Rechtsfrage ohne Anfrage bei diesem Senat oder Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 und 3 FGO und damit ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in der Sache abweichend entscheiden, wenn dieselbe Rechtsfrage zwischenzeitlich durch den EuGH entschieden worden ist und sich der später erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließt (BFH 13.07.2016 - VIII K 1/16).

  • Grundsatzvorlage:

    Ein rechtsprechender Senat kann dem Großen Senat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Will beim Bundesgerichtshof ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen bzw. ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder dem Großen Senat für Zivilsachen abweichen, so entscheiden die Vereinigten Großen Senate.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Große Senat zwar zur eigenständigen Prüfung der Zulässigkeit der Vorlegung berufen. Er legt jedoch regelmäßig die rechtliche Wertung des Sachverhalts durch den vorlegenden Senat zugrunde, wenn diese nicht unvertretbar ist. Dabei ist die Prüfung am Maßstab der Vertretbarkeit nicht nur auf die rechtliche Bewertung durch den vorlegenden Senat beschränkt, sondern, soweit erforderlich, auch auf dessen Würdigung des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der Beweiswürdigung zu erstrecken. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Große Senat an die Bewertung des festgestellten Sachverhalts im Vorlegungsbeschluss gebunden ist, ist vom BGH auch in der Entscheidung BGH 17.03.2015 - GSSt 1/14 bewusst nicht geklärt.

 Siehe auch 

Bundesgerichtshof

Bundesverfassungsgericht

Gemeinsamer Senat

BAG 28.07.2009 - 3 AZR 250/07 (Ablehnung einer Vorlage an den Großen Senat des BAG)