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GmbH & Co. KG

 Normen 

§§ 161 ff. HGB

GmbHG

 Information 

1. Allgemein

Sonderform einer Kommanditgesellschaft.

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die (unbeschränkt haftende) Komplemetärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Daneben können auch andere Komplementäre an der Gesellschaft beteiligt sein. In der Praxis ist das aber selten der Fall.

2. Rechtsgrundlagen

Die GmbH & Co. KG selbst ist nicht im Gesetz geregelt.

Es findet im Allgemeinen für die KG das Recht der Kommanditgesellschaft Anwendung, für die GmbH das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

3. Gründung

Die Gründung einer GmbH & Co KG erfordert zunächst das Bestehen einer GmbH, die dann Gesellschafterin einer (bestehenden oder zu gründenden) KG wird.

Dabei kann auch die Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG als Rechtsformvariante der GmbH Gesellschafterin werden.

Sowohl die KG als auch die GmbH werden nach dem der jeweiligen Gesellschaftsform entsprechenden Recht gegründet. Immer muss aber zunächst die GmbH bereits bestehen oder gegründet werden, erst dann kann sie in eine bestehende oder neu zu gründende KG "einsteigen".

Insgesamt können zur Gründung einer GmbH & Co KG vier Sachlagen gegeben sein:

  • Es werden sowohl die GmbH als auch die KG neu gegründet.

  • Beide Gesellschaften bestehen bereits.

  • Die GmbH besteht bereits, nur die KG muss neu gegründet werden.

  • Die KG besteht, die GmbH muss neu gegründet werden.

In diesem (letzten) Fall kann die Firma der KG - trotz Umwandlung in eine GmbH & Co KG - gemäß § 24 HGB unverändert fortgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass in diesem Fall gemäß § 19 Abs. 2 HGB die Firma einen Zusatz erhalten muss, der auf die Haftungsbeschränkung hinweist.

4. Gesellschaftsverträge

Es existieren zwei Gesellschaftsverträge: Der Vertrag der KG und der Vertrag der GmbH & Co. KG. Beide können innerhalb der gesetzlichen Grenzen wirtschaftlich und juristisch so aufeinander abgestimmt werden, dass sie als Einheit erscheinen.

5. Vertretung, Geschäftsführung, Haftung

Die Geschäftsführung und Vertretung wird von den Komplementären, d.h. der GmbH, wahrgenommen.

Die Haftung ist auf das Vermögen der GmbH beschränkt.

Eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten ist eine nach § 30 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Führt eine Leistung der KG an einen Gesellschafter zur Aushöhlung des Vermögens der KG, so ist der Freistellungsanspruch der GmbH nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar, sodass eine Unterbilanz oder Überschuldung entstehen oder vertieft werden kann. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet für verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der KG (BGH 09.12.2014 - II ZR 360/13).

 Siehe auch 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Limited Company

BGH 18.02.2008 - II ZR 132/06 (Verdeckte Sacheinlage)

BGH 10.12.2007 - II ZR 180/06 (Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG)

BGH 11.07.1988 - II ZR 346/87 (Zum Informationsrecht in der GmbH & Co. KG)

Maurer/Odörfer: Strafrechtliche Aspekte der GmbH & Co. KG in der Krise; GmbH-Rundschau - GmbHR 2008, 351 und 412

Stumpf/Lamberti: Die Haftung des Treuhandkommanditisten in einer GmbH & Co. KG wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern; Betriebs-Berater - BB 2008, 2255