Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Gewässerschutz

 Normen 

WHG

OGewV

GrwV

AbwAG

AbwV

WRMG

AbfKlärV

HSEG

AwSV

RL 2014/101

RL 2013/480

RL 2013/39

 Information 

1. Allgemein

Der Gewässerschutz ist Teil des Umweltschutzes. Ziel ist es, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer zu bewahren oder wiederherzustellen, die Trinkwasserqualität zu gewährleisten und die Nutzungen der Gewässer im Rahmen des Gewässerschutzes zu sichern.

Das im Wasserhaushaltsgesetz geregelte Wasserhaushaltsrecht bestimmt dabei die Balance zwischen der Gewässerbewirtschaftung (Gewässerschutz - Bewirtschaftungsgebot) und dem Gewässerschutz.

Die Gewässerbenutzung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei ist u.a. der Gemeingebrauch:

Beispiel:

Keine Erlaubnis muss z.B. für das Baden in Flüssen, Bächen, Seen oder Teichen oder für das Eislaufen auf zugefrorenen Seen, Teichen etc. eingeholt werden.

Das Waschen von Kraftfahrzeugen an Gewässern zählt nicht nur nicht zum Gemeingebrauch, sondern ist darüber hinaus auch verboten, da es einen Verstoß gegen das Verunreinigungsverbot darstellt.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass auch Grundeigentum nicht zur Gewässerbenutzung ohne Einholung der gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisse und Bewilligungen berechtigt (Nassauskiesungs-Beschluss). Zudem kann am Wasser selbst kein Eigentum begründet werden, soweit also z.B. in einschlägigen landesrechtlichen Regelungen von "Eigentum an Gewässern" die Rede ist, ist damit nur das Eigentum am Gewässerbett gemeint.

2. Gewässertypen

Es bestehen folgende Gewässertypen:

  • Grundwasser

  • Oberflächenwasser

    • Meere

      • Nebenmeere

      • Ozeane

    • Binnengewässer

      • Stillgewässer (Teich)

      • Fließgewässer (Fluss)

3. Rechtsgrundlagen

Vorschriften zum Schutz des Wassers enthalten vor allem das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und die Wassergesetze der Länder (sofern der Rechtsbereich nicht im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes geregelt ist). Das WHG wird ergänzt durch die Grundwasserverordnung sowie die Oberflächengewässerverordnung (OGewV).

Weitere wesentliche Rechtsgrundlagen des Gewässerschutzes sind die Abwasserverordnung, das Abwasserabgabengesetz sowie das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz.

Die Oberflächengewässerverordnung wurde zum 24.06.2016 mit insbesondere den folgenden Änderungen reformiert (BR-Drs. 627/15):

  • Die Regelungen über die Bestandsaufnahme der Emissionen, der Einleitungen und der Verluste prioritärer Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe wurden ergänzt (§ 4 Abs. 2 OGewV).

  • Die Liste flussgebietsspezifischer Schadstoffe wurde gestrafft; die Umweltqualitätsnormen wurden hinsichtlich ihrer Risikorelevanz überprüft und, soweit zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich, unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft fortgeschrieben (Anlage 6 der OGewV). Die Fristen bei den neu identifizierten Stoffen und den aktualisierten Umweltqualitätsnormen wurden an die Fristen der Bewirtschaftungsplanung (§ 84 WHG) angepasst.

  • Der Beschluss der EU-Kommission zur Interkalibrierung wird in § 5 Abs. 3 OGewV in Verbindung mit Anlage 5 in deutsches Recht überführt.

  • Die Anforderungen zur Erreichung des guten chemischen Zustands bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe dienen dazu, die entsprechenden Vorgaben umzusetzen (§ 7 OGewV). Die Fristen bei den neu identifizierten Stoffen und den aktualisierten Umweltqualitätsnormen werden an die Fristen der Bewirtschaftungsplanung (§ 84 WHG) angepasst.

  • Die Vorschrift zu Methoden zur Überwachung bestimmter Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bzw. Potenzials ist gänzlich neu (§ 9 OGewV).

  • Neu sind zudem Vorschriften zur Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste (§ 11 in Verbindung mit Anlage 11).

  • Die Regelungen für die kartografische Darstellung der Zustandsbewertung auf der Grundlage der Gewässerüberwachung wurden dahin gehend ergänzt, dass der chemische Zustand in weiteren Karten dargestellt werden kann (§ 12 Abs. 2 OGewV).

  • Es bestehen neue Vorschriften zu zusätzlichen Inhalten der Bewirtschaftungspläne und zu einem elektronisch zugänglichen Portal (§ 13 OGewV).

  • Die Verordnung trifft neue Regelungen zur Reduzierung der Stickstoffbelastung (§ 14 OGewV). Es wurden Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff festgelegt, die insbesondere an den Übergangsstellen limnisch/marin gelten. Damit setzt die Verordnung Werte fest, die bei der Bewirtschaftung der Flussgebiete für das Erreichen des guten Zustands der Übergangs- und Küstengewässer nach der WRRL eingehalten werden müssen. Die neuen Werte führen die Vorarbeiten aus dem Meeresschutz und der WRRL zusammen.

  • Die überarbeiteten Vorgaben zu den allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten (Anlage 7) tragen den verbesserten Erkenntnissen zu den Anforderungen an den guten bzw. sehr guten ökologischen Zustand oder das gute bzw. höchste ökologische Potenzial Rechnung. Erstmalig wurden biologische Daten, die mit den WRRL-konformen Verfahren erhoben wurden, mit den physikalisch-chemischen Parametern nach Anlage 3 Nummer 3.2. in Beziehung gesetzt. Die neuen Werte entsprechen nun dem aktuellen Stand des Wissens.

4. Grundwasserschutz

Grundwasser ist Wasser, das die im Boden vorhandenen Hohlräume ausfüllt. Trinkwasser wird zu ca. 80 % aus dem Grundwasser gewonnen. Die Reinhaltung des Grundwassers wird insbesondere gefährdet durch Industrie- und Gewerbebetriebe, Altlasten, landwirtschaftliche Düngemittel, zunehmende Bebauung etc.

Rechtsgrundlage des Trinkwasserschutzes sind die §§ 46 - 49 WHG sowie die Grundwasserverordnung.

5. Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

In das Wasserhaushaltsgesetz wurde zum 20.06.2020 ein neuer § 38a WHG eingefügt. Mit dieser Vorschrift soll auf Flächen mit besonderer Hangneigung die Abschwemmung von Düngemitteln in die betreffenden Gewässer verhindert werden. Mit Urteil vom 21. Juni 2018 (Rechtssache C-543/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der Nitrat-Richtlinie verstoßen hat. Der Verstoß liege darin, dass Deutschland im September 2014 keine weiteren "zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen" zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft ergriffen habe, obwohl deutlich gewesen sei, dass die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten.

Hinweis:

Zu weiteren Informationen bezüglich der neuen Norm siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/18469 Seite 10.

6. Verschlechterungsverbot

Der EuGH hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der RL 2000/60 um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i RL 2000/60 dar (EuGH 01.07.2015 - C 461/13).

7. Abwasser

Abwasser ist gemäß der in § 54 Absatz 1 WHG aufgeführten Definitionen das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser.

Rechtsgrundlagen der Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer sind die §§ 54 - 61 WHG sowie die Abwasserverordnung (AbwV).

Für das (direkte) Einleiten von Abwasser stellt § 57 Absatz 1 WHG die wichtigste Voraussetzung auf: Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

Die Abwasserverordnung enthält eine Konkretisierung des hiernach einzuhaltenden Standards bzw. der Anforderungen die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer mindestens festzusetzen sind.

Hinweis:

Der Umgang mit Abwasser vor der Einleitung in ein Gewässer richtet sich nach Abfallrecht, da Abwasser "flüssiger Abfall" ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) lediglich dann nicht mehr für flüssige Abfallprodukte, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden.

8. Nassauskiesungs-Beschluss

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Nassauskiesungs-Beschluss" (BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78) festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz in Einklang steht, dass das WHG das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat.

Diese Entscheidung hatte weitreichende Wirkung für die Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere von Kies: Dem Grundeigentümer kann die Genehmigung zum Abbau des in seinem Boden befindlichen Kieses versagt werden, wenn eine Veränderung des Grundwasserzuflusses zu einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Wasserversorgung nicht auszuschließen ist. Dieser erzwungene Verzicht stellt keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG dar, sondern eine Bestimmung des Inhalts des Eigentums durch einfaches Gesetz mit der Folge, dass der betroffene Grundeigentümer eine Entschädigung nicht verlangen kann.

Diese Rechtslage ist nunmehr in § 4 Absatz 2 WHG gesetzlich geregelt. Danach sind das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und das Grundwasser nicht eigentumsfähig.

 Siehe auch 

Düngemittel

Gewässerbenutzung

Gewässerschutz - Bewirtschaftungsgebot

Gewässerschutz - wassergefährdende Stoffe

Gewässerschutzbeauftragte

Gewässerverunreinigung - Haftung

Trinkwasser

Umweltverträglichkeit Waschmittel

Wasserhaushaltsrecht

Wasserschutzpolizei

BGH 11.12.2008 - III ZR 101/08 (Anwendbarkeit des § 23 Preußisches Fischereigesetz (PrFischG) auf ein Eigentümerfischereirecht)

BGH 07.11.2002 - III ZR 147/02 (Haftung des Betreibers einer Kläranlage für einen Sauerstoffmangel)

BGH 03.02.2000 - III ZR 296/98

BGH 05.10.1995 - III ZR 61/93

BVerwG 26.03.1993 - 4 NB 45/92 (Gewässerschutz als öffentlicher Belang)

BVerwG 23.06.1989 - 7 B 87/89

EuGH 17.10.1991 - C-58/89

http://www.vdg-online.de (Vereinigung deutscher Gewässerschutz)

Kurth/Oexle: Handbuch der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft; 1. Auflage 2013

Kotulla: Das novellierte Wasserhaushaltsgesetz; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2010, 79

Laskowski: Wasserkraft im Energiekonzept der Bundesregierung nach dem Atomausstieg - zwischen Klima- und Gewässerschutz; Zeitschrift für neues Energierecht - ZNER 2011, 396

Müggenborg/Hentschel: Neues Wasser- und Naturschutzrecht; Neue Juristische Wochenschrift 2010, 961

Reinhardt: Die Kontrolle der Wasserpreisgestaltung zwischen Kommunalabgabenrecht, Wettbewerbsrecht und Gewässerschutz; Zeitschrift für Wasserrecht - ZfW 2008, 125

Rolfsen: Das neue Wasserhaushaltsgesetz; Natur und Recht - NuR 2009, 765

Schmehl: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 2. Auflage 2019

Seeliger/Wrede: Zum neuen Wasserhaushaltsgesetz. Insbesondere aus Sicht der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung; Natur und Recht - NuR 2009, 679