Rechtswörterbuch

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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

 Normen 

Art. 20 Abs. 3 GG

Art. 19 Abs. 4 GG

 Information 

Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist die Verwaltung mit all ihren Handlungen an das Gesetz gebunden.

Unter dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind nach herrschender Auffassung zwei wesentliche Elemente des Rechtsstaatsprinzips zusammengefasst:

  1. 1.

    Vorrang des Gesetzes

    Der Vorrang des Gesetzes verlangt, dass Verwaltungsmaßnahmen nicht gegen Rechtssätze verstoßen dürfen.

  2. 2.

    Vorbehalt des Gesetzes

    Der Vorbehalt des Gesetzes, also das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das staatliche Handeln, gilt für das Handeln der Verwaltung nur eingeschränkt und zwar grundsätzlich nur insoweit, als es um eine Einschränkung grundrechtlicher Schutzgehalte geht. Danach unterliegt jedenfalls die Eingriffsverwaltung, insbesondere Eingriffe in Eigentum und Freiheit, dem Vorbehalt des Gesetzes, kein Gesetzesvorbehalt besteht dagegen für das Verfahren und die Zuständigkeit der leistungsgewährenden Verwaltung und für die Vergabe von Subventionen, es sei denn, die Subvention greift in ein Grundrecht ein.
    Der Ausdruck Gesetz beschränkt sich hier auf formelle Gesetze und Rechtsverordnungen.

 Siehe auch 

Rechtsstaat

Vorrang des Gesetzes

Wesentlichkeitstheorie