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Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)

Vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 187) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Ziel und Aufgabe2
Grundsätze der Vernetzung und der Koordination3
Begriffsbestimmung4
  
Abschnitt 2 
Aufgaben der Resozialisierungsarbeit 
  
Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der Resozialisierungsarbeit5
Aufgaben der Gerichtshilfe6
Tätigwerden der Gerichtshilfe7
Wahrnehmung von Aufgaben der Bewährungshilfe8
Aufgaben der Bewährungshilfe9
Aufgaben der Aufsichtsstelle10
Aufgaben des Täter-Opfer-Ausgleichs11
Aufgaben der Haftentscheidungshilfe12
Aufgaben der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und nachgehende Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug13
  
Abschnitt 3 
Aufgaben der justiziellen Opferhilfe 
  
Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe14
Aufgaben der Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und Zeugen15
  
Abschnitt 4 
Organisation 
  
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe16
Qualifikation17
Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer18
Leitung des Kompetenzzentrums19
Leitung der Aufsichtsstelle20
Öffentliche Träger der Jugend- und Sozialhilfe21
Freie Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe22
Weitere Leistungserbringer23
  
Abschnitt 5 
Aufsicht 
  
Aufsicht über das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe24
  
Abschnitt 6 
Kriminologische Forschung 
  
Kriminologische Forschung, Evaluation25
  
Abschnitt 7 
Datenschutz 
  
Vorrang des Bundesrechts; Anwendung des Saarländischen Datenschutzgesetzes und des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes26
Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Einwilligung27
Erhebung personenbezogener Daten28
Verarbeitung personenbezogener Daten29
Zweckbindung30
Zweckbindung31
Schutzvorkehrungen32
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten32a
Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen32b
Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko, Konsultationspflicht32c
Protokollierung32d
Löschung32e
Einschränkung der Verarbeitung32f
Berichtigung32g
Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung32h
Mitteilungen32i
  
Abschnitt 8 
Akteneinsicht, Schlussbestimmungen 
  
Akteneinsicht, Verschwiegenheit33
Verordnungsermächtigung34
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Sozialdienstreformgesetzes vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 187)