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Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
(Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157 - VORIS 83000 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes1
Beschwerdestelle Pflege1a
  
Zweiter Abschnitt 
Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur 
  
Landespflegebericht2
Örtliche Pflegeberichte3
Örtliche Pflegekonferenzen4
Bereitstellung5
Eigener Wirkungskreis6
  
Dritter Abschnitt 
Förderung der Pflegeeinrichtungen 
  
Allgemeine Fördervoraussetzungen7
Besonderheiten der Förderung nach den §§ 9 und 10 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7a
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7b
Allgemeine Verfahrensgrundsätze für die Förderung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7c
Gegenstand der Förderung8
Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen9
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege10
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Kurzzeitpflegeplätze10a
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen11
Zuständigkeit12
Berichtspflicht13
(weggefallen)14
Landesrechnungshof15
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen16
  
Vierter Abschnitt 
Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft 
  
Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung16a
  
Fünfter Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Mitgliedschaft in der Pflegesatzkommission17
Verarbeitung personenbezogener Daten18
(weggefallen)19
In-Kraft-Treten20
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917) wird das Fachministerium ermächtigt, das Niedersächsische Pflegegesetz in der ab dem 22. Juni 2022 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.