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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG)

Vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Abschnitt I 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Gesetzesziele und allgemeine Grundsätze1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmung3
Sprache4
  
Abschnitt II 
Maßnahmen zur Frauenförderung 
  
Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung von Gleichstellungsplänen5
Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsplans5a
Inhalt des Gleichstellungsplans6
Experimentierklausel6a
Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten7
Ausschreibung8
Vorstellungsgespräch9
Auswahlkriterien10
Fortbildung11
Gremien12
  
Abschnitt III 
Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie 
  
Arbeitsmodelle und Teilzeit13
Beurlaubung14
  
Abschnitt IV 
Gleichstellungsbeauftragte 
  
Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten15
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen15a
Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen16
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten17
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten18
Widerspruchsrecht19
Rechtsschutz19a
Anrufungsrecht der Beschäftigten20
Vorschriften für Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinden und Gemeindeverbände21
  
Abschnitt V 
Berichtspflicht, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften 
  
Berichtspflicht22
Verwaltungsvorschriften23
Übergangsregelungen24
  
Anlagen 
  
 Anlage 1
 Anlage 2
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.