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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AUG
Gliederungs-Nr.: 319-89
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
(Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)

Vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563)

Außer Kraft am 18. Juni 2011 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeines1 - 2
  
Zweiter Teil 
Ausgehende Gesuche3 - 6
  
Dritter Teil 
Eingehende Gesuche 
  
Erster Abschnitt 
Inhalt der Gesuche und Aufgaben der Zentralen Behörde7 - 8
  
Zweiter Abschnitt 
Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren9 - 11
  
Vierter Teil 
Kosten12
  
Fünfter Teil 
Änderung des Rechtspflegergesetzes13
  
Sechster Teil 
Schlussvorschriften14 - 15
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).