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Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Förderung des Mittelstandes
(Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 707-9

Vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Abschnitt I 
Ziele und Grundsätze der Förderung 
  
Ziel1
Mittelstandsdefinition2
Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand3
Vorrang der privaten Leistungserbringung4
Fördergrundsätze5
Finanzierung der Förderung6
  
Abschnitt II 
Fördermaßnahmen 
  
Berufliche Ausbildung und Weiterbildung7
Existenzgründungen und Betriebsübernahmen8
Finanzhilfen9
Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer10
Kooperationen11
Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen12
Bekämpfung der Schwarzarbeit13
  
Abschnitt III 
Ausführungs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmung14
In-Kraft-Treten15
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) gilt es für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.