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Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)

Vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 13)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Grundsätze1
Finanzierung2
Versorgung von Patientinnen und Patienten3
Kind im Krankenhaus4
Beschwerdestellen5
Sozialer Dienst, Psychologische Betreuung und Seelsorge6
Krankenhaushygiene7
Einsatz von Arzneimitteln8
Zusammenarbeit9
Rettungsdienst, Katastrophenschutz10
Rechtsaufsicht über Krankenhäuser11
  
Abschnitt 2 
Planung 
  
Krankenhausplanung12
Verfahren13
Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren13a
Aufnahme in den Krankenhausplan14
  
Abschnitt 3 
Krankenhausförderung 
  
Grundlagen der Förderung15
Investitionspauschale16
Einzelförderung17
Ausgleichsleistungen18
Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen19
Rückforderung von Fördermitteln20
Beteiligung an den Aufwendungen21
Überwachung der Verwendung pauschaler Fördermittel22
  
Abschnitt 4 
Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser 
  
Leitung und medizinische Organisation23
Ärztlicher Dienst24
Transplantationsbeauftragte24a
Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften25
  
Abschnitt 5 
Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten 
  
Statistik26
Grundsatz, Begriffsbestimmungen im Datenschutz27
Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung28
Offenlegung von Patientendaten29
Auskunft und Einsicht30
Datenschutz bei Forschungsvorhaben31
(weggefallen)32
Klinisches Krankheitsregister33
Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen34
  
Abschnitt 6 
Ausbildungsstätten 
  
Schulen für Gesundheitsberufe35
Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen36
  
Abschnitt 7 
Sonstige Vorschriften 
  
Einschränkung von Grundrechten37
Zuständigkeit38
Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser39
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg und zur Aufhebung von Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310)