Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2023 (GVBl. LSA S. 215)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Örtliche Träger der Sozialhilfe | 1 |
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe | 2 |
Sachliche und örtliche Zuständigkeit | 3 |
Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe | 4 |
Heranziehung durch die Landkreise | 5 |
Zweck und Umfang der Heranziehung | 6 |
Beteiligung sozial erfahrener Personen | 7 |
Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität | 7a |
Beteiligung bei Rahmenverträgen | 7b |
Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | 8 |
Aufsicht | 9 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 10 |