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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)

Vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2022 (GBl. S. 410)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Träger der Sozialhilfe1
Sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe 2
Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung2a
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden3
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen4
Vorläufige Hilfeleistung5
Kosten der Sozialhilfe6
Weiterleitung der Bundesmittel für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Haftung der Träger der Sozialhilfe7
Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 20197a
Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 20207b
Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege8
Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII8a
Beteiligung sozial erfahrener Dritter9
Ausschluss der Kostenerstattung 10
(1) Red. Anm.:

Artikel 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469)