Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Vom 11. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 370)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) (1)
Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)
(1) Red. Anm.:
Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 134):
"(1) Eine bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung in seiner bis dahin geltende Fassung erteilte Anerkennung erlischt nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, wenn die anerkannte Stelle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes nicht erfüllt.
(2) Eine in Schleswig-Holstein eingerichtete Schuldnerberatungsstelle, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer anerkannten Stelle gleichgestellt war, gilt für einen Zeitraum von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterhin als anerkannt."
Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 134):
"(1) Eine bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung in seiner bis dahin geltende Fassung erteilte Anerkennung erlischt nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, wenn die anerkannte Stelle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes nicht erfüllt.
(2) Eine in Schleswig-Holstein eingerichtete Schuldnerberatungsstelle, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer anerkannten Stelle gleichgestellt war, gilt für einen Zeitraum von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterhin als anerkannt."