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Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewSchG
Gliederungs-Nr.: 402-38
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz - GewSchG)

Vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen1
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung2
Geltungsbereich, Konkurrenzen3
Strafvorschriften4
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513)