Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) *)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) (1)

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) (2)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Denkmalschutz und Denkmalpflege1
Denkmalschutzbehörden2
Vertrauensleute für Kulturdenkmale3
Denkmalrat4
Das Denkmalbuch5
Handhabung des Gesetzes6
Genehmigungspflichtige Maßnahmen7
Vorhaben in Böden und Gewässern8
Veräußerung eines eingetragenen Kulturdenkmals9
Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals10
Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals11
Auskunftspflicht12
Datenschutz13
Funde14
Wissenschaftliche Bearbeitung15
Ablieferung16
Öffentliche Planungen und Maßnahmen17
Suche nach Kulturdenkmalen18
Denkmalbereiche19
Geltungsdauer von Verordnungen über Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete20
Welterbestätten21
Schatzregal22
Ordnungswidrigkeiten23
Straftatbestände24
  
Abschnitt II 
Enteignung und Entschädigung 
  
Enteignung25
Ausgleichspflichtige Maßnahmen26
Rechtsmittel27
  
Abschnitt III 
Schlussvorschriften 
  
Gebührenfreiheit28
Verträge mit den Kirchen29
Durchführung30
Übergangsregelung31
*)

Ersetzt Ges. i.d.F.d.B. vom 21. November 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 224-1

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Denkmalschutzgesetzes vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83)

(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2)