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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NRSG
Gliederungs-Nr.: 2127-18
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
(Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)

Vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Gesetzeszweck1
Rauchverbot2
Begriffsbestimmungen3
Ausnahmeregelungen4
Ausnahme für Rauchergaststätten4a
Hinweispflichten5
Verantwortlichkeiten6
Ordnungswidrigkeiten7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten8