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Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MaßstG
Gliederungs-Nr.: 603-11
Normtyp: Gesetz

Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen
(Maßstäbegesetz - MaßstG)

Vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Grundsätze der Maßstabsbildung1
Bindungswirkung der Maßstäbe2
Sicherung des Eigenbehalts3
  
Abschnitt 2 
Vertikale Umsatzsteuerverteilung
(Artikel 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG)
 
  
Vertikale Umsatzsteuerverteilung4
  
Abschnitt 3 
Horizontale Umsatzsteuerverteilung
(Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)
 
  
Grundsätze für die horizontale Umsatzsteuerverteilung5
Finanzkraft6
Vergleichbarkeit der Finanzkraft, Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs, Einwohnergewichtung und Förderabgabe7
Ausgleichshöhe8
  
Abschnitt 4 
Bundesergänzungszuweisungen
(Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG)
 
  
Funktion der Bundesergänzungszuweisungen9
Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen10
Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes11
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen12

Zum Titel: Geändert durch G vom 14. 8. 2017 (BGBl I S. 3122) (1. 1. 2020).