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Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit1
  
Zweiter Teil 
Der Zweckverband2-17b
  
Dritter Teil 
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung18-19
  
Vierter Teil 
Die Verwaltungsgemeinschaft, Mitbenutzung von Einrichtungen19a
  
Fünfter Teil 
Das gemeinsame Kommunalunternehmen19b-19d
  
Sechster Teil 
Aufsicht20-21
  
Siebenter Teil 
Übergangs- und Schlussvorschriften22-24