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Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)

In der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, 1975 S. 460, 1976 S. 408)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137)

Inhaltsübersicht(1)§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Rechtsformen und Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit1
  
Zweiter Teil 
Zweckverband 
  
1. Abschnitt 
Grundlagen des Zweckverbands 
  
Verbandsmitglieder2
Rechtsnatur3
Aufgabenübergang und Rechte4
Rechtsverhältnisse, Satzungen5
  
2. Abschnitt 
Bildung des Zweckverbands 
  
Verbandssatzung6
Genehmigungsverfahren7
Entstehung des Zweckverbands8
Ausgleich9
Bedingte Pflichtaufgaben10
Pflichtverband11
  
3. Abschnitt 
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands 
  
Organe12
Verbandsversammlung13
Ausschüsse14
Geschäftsgang15
Verbandsvorsitzender16
Beamte17
Wirtschaftsführung18
Deckung des Finanzbedarfs19
Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände20
  
4. Abschnitt 
Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden 
  
Voraussetzungen einer Vereinigung20a
Verbandssatzung20 b
Rechtsnachfolge20 c
Eingliederung von Zweckverbänden20 d
  
5. Abschnitt 
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands 
  
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands21
Abwicklung22
Wegfall von Verbandsmitgliedern23
Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände24
  
Dritter Teil 
Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten 
  
Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten24a
Vorschriften für gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten24b
  
Vierter Teil 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
  
Voraussetzung, Verfahren25
Ausdehnung der Satzungsbefugnis26
Gemeinsame Dienststellen27
Pflichtvereinbarung27a
  
Fünfter Teil 
Aufsicht 
  
 28
Sechster Teil 
Anwendung in Sonderfällen 
  
Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke29
Anwendung auf sonstige Verbände30
Badischer Gemeindeversicherungsverband31
  
Siebter Teil 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
(Nicht wiedergegeben)32
Durchführungsbestimmungen33
Übergangsregelung34
In-Kraft-Treten35
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.