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Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWG
Gliederungs-Nr.: 111-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europawahlgesetz - EuWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 11)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland 
  
Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze1
Wahlsystem, Sitzverteilung2
Gliederung des Wahlgebietes3
Geltung des Bundeswahlgesetzes4
Wahlorgane5
Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts6
Ausschluss vom Wahlrecht6a
Wählbarkeit6b
Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl6c
Wahltag7
Wahlvorschlagsrecht8
Inhalt und Form der Wahlvorschläge9
Aufstellung der Wahlvorschläge10
Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder11
Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen12
Beseitigung von Mängeln13
Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder14
Stimmzettel15
Stimmabgabe16
Wahlgeräte17
Feststellung des Wahlergebnisses18
Benachrichtigung der gewählten Bewerber19
Unterrichtung über das Wahlergebnis20
  
Zweiter Abschnitt 
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament 
  
Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament21
Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament22
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft23
Berufung von Listennachfolgern24
  
Dritter Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Wahlkosten, Wahlordnung25
Wahlprüfung und Anfechtung26
Änderung des Strafgesetzbuches27
Staatliche Mittel für sonstige politische Vereinigungen28
Übergangsregelung29
In-Kraft-Treten30