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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSÜG
Gliederungs-Nr.: 22-7
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)

Vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) 1)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 556)

Der Sächsische Landtag hat am 16. Januar 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck und Anwendungsbereich1
Betroffener Personenkreis2
Zuständigkeit3
Verschlusssachen4
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse5
Rechte der betroffenen Person; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person6
  
Abschnitt 2 
Überprüfungsarten 
  
Arten der Sicherheitsüberprüfung7
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)8
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)10
  
Abschnitt 3 
Datenerhebung und Verfahren 
  
Befugnis zur Datenerhebung11
Maßnahmen der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde12
Sicherheitserklärung13
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung14
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit15
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle16
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung17
Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung18
  
Abschnitt 4 
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung 
  
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte19
Aufbewahren und Vernichten der Unterlagen20
Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien21
Übermittlung und Zweckbindung22
Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten23
Auskunft24
  
Abschnitt 5 
Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich 
  
Anwendungsbereich25
Zuständigkeit26
Sicherheitserklärung27
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse28
Aktualisierung der Sicherheitserklärung29
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse30
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle31
Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien32
  
Abschnitt 6 
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften 
  
Reisebeschränkungen33
Rechtsverordnung34
Allgemeine Verwaltungsvorschriften35
Geltung des Sächsischen Datenschutzgesetzes36
Einschränkung von Grundrechten37
Sicherheitsüberprüfung kommunaler Bediensteter38
1) Amtl. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44)