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Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin
(Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)

Vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 330) 

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Einsetzung und Aufgabe von Untersuchungsausschüssen1
Untersuchungsgegenstand2
Mitglieder und Vorsitz3
Ausscheiden von Ausschussmitgliedern4
Beschlussfassung5
Vorbereitende Untersuchung6
Sitzungsprotokoll7
Beratungssitzungen8
Sitzungen zur Beweisaufnahme und Ausschluss der Öffentlichkeit9
Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses10
Anwesenheitsrecht des Senats11
Sonstige Anwesenheitsrechte12
Unterrichtung der Öffentlichkeit13
Geheimnisschutz14
Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit15
Beweiserhebung16
Mitwirkungspflicht17
Herausgabepflicht18
Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg19
Zutrittsrecht20
Untersuchung von Personen21
Ladung der Zeugen22
Folgen des Ausbleibens von Zeugen23
Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht24
Vernehmung der Zeugen25
Zulässigkeit von Fragen an Zeugen26
Abschluss der Vernehmung und rechtliches Gehör27
Grundlose Zeugnisverweigerung28
Sachverständige29
Ordnungsgewalt30
Gerichtliche Zuständigkeit31
Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens32
Ergebnis der Untersuchung33
Kosten und Auslagen34
Anwendung der Geschäftsordnung35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten36