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Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauFordSiG
Gliederungs-Nr.: 213-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
(Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2436)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER ABSCHNITT 
Allgemeine Sicherungsmaßregeln1 - 8
  
ZWEITER ABSCHNITT *) 
Dingliche Sicherung der Bauforderungen  
  
ERSTER BIS SIEBENTER TITEL 9 - 67
  
*) Amtl. Anm.:
Zweiter Abschnitt: Nicht anwendbar, da die in § 9 vorgesehenen landesrechtlichen Bestimmungen über den Geltungsbereich des Zweiten Abschnitts nicht erlassen worden sind