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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
(Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)

Vom 4. Dezember 1961 (BayRS 1102-1-F)

Zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Abschnitt I 
Amtsverhältnis 
  
Rechtsstellung1
Vereidigung2
Tätigkeitsbeschränkungen3
Nebentätigkeit in Gesellschaftsorganen3a
Vergütung aus Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung3b
Ausschluss bei Interessenskollision3c
Erholungsurlaub4
Verschwiegenheitspflicht5
Zeugenaussage und Gutachtenerstattung6
Amtspflichtverletzung und Amtshaftung7
Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten8
Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre9
Anzeigepflicht9a
Untersagung9b
  
Abschnitt II 
Amtsbezüge 
  
Amtsbezüge10
Erkrankung11
Entschädigung für Umzugsund Reisekosten, Verordnungsermächtigung12
  
Abschnitt III 
Versorgung 
  
Versorgung13
Übergangsgeld14
Ruhegehalt15
Hinterbliebenenversorgung16
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene16a
Hinterbliebenenunfallfürsorge17
Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt18
Ehrensold und Unterhaltsbeitrag19
  
Abschnitt IV 
Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes 
  
Rechtsstellung von Beamten und Richtern20
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst21
Anrechnung anderer Bezüge22
  
Abschnitt V 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Durchführungsvorschriften23
Übergangsregelungen24
Übergangsregelungen zu dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht25
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht25a
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 1998 geltenden Recht25b
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht25c
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht25d
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht25e
Inkrafttreten26