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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung
(Saarländisches Ministergesetz)
Gesetz Nr. 784

Vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 435)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung 
  
Amtsverhältnis1
Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses2
Eidesleistung3
Tätigkeitsbeschränkung4
Geheimhaltungspflicht5
Aussagegenehmigung6
Verantwortlichkeit7
Amtsbezüge8
Amtswohnung9
Reisekosten- und Umzugskostenvergütung10
Ersatz von Sach- und Vermögensschäden10a
  
Abschnitt II 
Versorgung 
  
Grundsatz11
Übergangsgeld12
Ruhegehalt13
Beihilfe13a
Unfallfürsorge14
Hinterbliebenenversorgung15
Überbrückungsgeld15a
Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte16
Ruhen von Amtsbezügen17
Ruhen von Versorgungsansprüchen18
  
Abschnitt III 
Staatssekretäre als weitere Mitglieder der Landesregierung 
  
Weitere Mitglieder der Landesregierung19
  
Abschnitt IV 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmungen20
Durchführung und Zuständigkeit21
Inkrafttreten22
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) wird soweit in landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder außer Kraft gesetzt worden sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.