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Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HB
Gliederungs-Nr.: 225-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Presse (Pressegesetz)

Vom 16. März 1965 (Brem.GBl. S. 63)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Freiheit der Presse1
Zulassungsfreiheit2
Öffentliche Aufgabe der Presse3
Informationsrecht der Presse4
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken5
Sorgfaltspflicht der Presse6
Begriffsbestimmungen7
Impressum8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen10
Gegendarstellungsanspruch11
(weggefallen)12
Anordnung und Beschlagnahme13
Umfang der Beschlagnahme14
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke15
Aufhebung der Beschlagnahme16
Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme17
Vorläufige Sicherstellung18
Beschlagnahme zur Beweissicherung19
Strafrechtliche Verantwortung20
Strafbare Verletzung der Presseordnung21
Ordnungswidrigkeiten22
(weggefallen)23
Verjährung24
Geltung für den Rundfunk25
Schlussbestimmungen26