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Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,SH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Presse
(Landespressegesetz)

In der Fassung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 145)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Freiheit der Presse1
Zulassungsfreiheit2
Öffentliche Aufgabe der Presse3
Informationsrecht der Presse4
Sorgfaltspflicht der Presse5
Begriffsbestimmungen6
Impressum7
Persönliche Anforderungen an die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur8
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen9
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken10
Gegendarstellungsanspruch11
(weggeffallen)12
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke13
Strafrechtliche Verantwortung14
Strafbare Verletzung der Presseordnung15
Ordnungswidrigkeiten16
Verjährung17
(weggefallen)18
(Schlussbestimmungen)19